KonkursverwaltungDas Konkursamt triff alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte (Art. 240 SchKG). Die amtliche Konkursverwaltung wird durch das Konkursamt wahrgenommen; die erste Gläubigerversammlung kann aber auch eine ausseramtliche Konkursverwaltung bestimmen (Art. 237 Abs. 2 SchKG).
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