Klagen / Beschwerden
Ein Konkursverfahren gibt den Beteiligten die Möglichkeit zu verschiedenen Rechtsmitteln. Es sind dies insbesondere:
- Kollokationsklage:
Klage gemäss SchKG Art. 250 auf Zulassung einer von der Konkursverwaltung nicht anerkannten Forderung / Klage auf Abweisung einer von der Konkursverwaltung zugelassenen Forderung / Klage auf Anerkennung oder Aberkennung von Privilegien (SchKG Art. 219): Auslösendes Moment: Auflage des Kollokationsplanes durch Publikation / Frist: innert 20 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort
- Beschwerde gegen die Ausscheidung
der Kompetenzgüter:
Auslösendes Moment: Auflage des Inventares (Publikation) bzw. 1. Gläubigerversammlung / Frist: innert 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde)
- Beschwerde gegen Beschlüsse der
Gläubigerversammlung
(SchKG
Art. 239):
Auslösendes Moment: Abschluss der Versammlung / Frist: innert 5 bzw. 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde)
- Allgemeine Beschwerde gegen Verfügungen,
Entscheidungen und Handlungen der Konkursverwaltung gemäss
SchKG
Art. 17:
Auslösendes Moment: Verfügung der Konkursverwaltung / Frist: innert 10 Tagen / Zuständigkeit: Bezirksgericht am Konkursort (Aufsichtsbehörde).
Über das konkrete Vorgehen geben das SchKG, die Zivilprozessordnung sowie das Gerichtsorganisationsgesetz Auskunft.