Verwertung der Aktiven
Darf ich noch über meine Aktiven verfügen?
Mit der Konkurseröffnung verliert der Konkursit bzw. die Geschäftsleitung der konkursiten Gesellschaft die Verfügungsbefugnis über die vorhandenen Aktiven (SchKG Art. 197 ff). Diese unterliegen dem Konkursbeschlag und es darf nur noch die Konkursverwaltung darüber verfügen. Davon ausgenommen bleiben die Kompetenzgüter (SchKG Art. 92), d.h. diejenigen Gegenstände, welche man für den täglichen Lebensbedarf benötigt.
Kann ich meine Möbel behalten?
Bewohnt der Konkursit eine normal möblierte Wohnung ohne spezielle Designmöbel oder teure technische Geräte, so wird ihm diese Einrichtung wohl vollständig als Kompetenzgut ausgeschieden werden, da in der Zeit günstiger Möbelhäuser kaum mehr Erlöse für Occasionsmöbel erzielt werden können. Das Konkursamt verwertet nur, wenn im Endergebnis auch ein Erlös erzielt werden kann.
Die Ausscheidung der Kompetenzgüter erfolgt durch die Konkursverwaltung. Die Gläubiger und der Schuldner können deren Entscheid aber im Rahmen der Auflage des Inventares in Frage stellen und den Richter entscheiden lassen.
Wie wird verwertet?
Die zur Konkursmasse gehörenden Objekte gelangen zur Verwertung sobald festgestellt ist, dass keine Drittpersonen darauf Anspruch erheben (gemietete, geleaste Objekte, Kommissionswaren etc.). Die Verwertung erfolgt entweder durch das Amt, einen beauftragten Liquidator oder wird einem Gantlokal übergeben. Selbstverständlich können aber auch Freunde oder Verwandte des Konkursiten für seine Objekte offerieren. Der Schätzwert wird von der Konkursverwaltung festgesetzt, welche bei Bedarf einen professionellen Schätzer beizieht. Die Konkursverwaltung verwertet die Gegenstände bestmöglich, jedoch sind durch die Dringlichkeit der Verwertung Wertverluste in Kauf zu nehmen.
Ist meine Altersvorsorge gefährdet?
Die Guthaben der gebundenen Vorsorge fallen nicht in die Konkursmasse. Lebensversicherungen, welche den Ehegatten oder die Kinder begünstigen, bleiben ebenfalls ausserhalb des Konkursbeschlages. Grundsätzlich haftet der Ehegatte nicht für die Schulden des Konkursiten (s. dazu auch „Notariat“).
Kann ich den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten?
Bei Firmen besteht auch die Möglichkeit, dass eine Auffanggesellschaft die Aktiven auskauft.