Summarisches Verfahren
Das summarische Verfahren (SchKG Art. 231) zeichnet sich dadurch aus, dass es einfacher und dadurch auch schneller als das ordentliche Verfahren ist. Bei diesem Verfahren wird auf die direkte Mitwirkung der Gläubiger verzichtet, d.h. es finden keine Gläubigerversammlungen statt und die Möglichkeit eines Gläubigerausschusses ist nicht gegeben. Gleichwohl können die Gläubiger mitwirken, da die Konkursverwaltung nur mit Zustimmung der Gläubiger auf Aktiven verzichten, d.h. z.B. nicht einbringbare Debitoren abschreiben kann.
Beim Abschluss des Konkurses wird von der Auflage der Verteilungsliste abgesehen und direkt nach der Schlussrechnung eine allfällige Dividende verteilt.
Im übrigen finden aber die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens auch auf das summarische Anwendung. Insbesondere gilt der gleiche Fristenlauf und der Konkurs wird in denselben Zeitungen veröffentlicht. Das summarische Verfahren findet immer dann statt, wenn entweder einfache Verhältnisse vorliegen oder die vorhandenen Aktiven nicht ausreichen, um das aufwändigere ordentliche Verfahren zu finanzieren.
Was ist eine Abtretung nach Art. 260?
Dabei haben die Gläubiger jeweils die Möglichkeit, solche Ansprüche auf eigene Rechnung durchzusetzen, sofern die Konkursverwaltung davon absehen will (Abtretung nach SchKG Art. 260).