Strafanzeige oder Zivilklagen
Erhebt die Konkursverwaltung Strafanzeige?
Die Konkursverwaltung ist verpflichtet, beim Erkennen von Straftatbeständen Anzeige zu erheben (§ 9 der kantonale Konkursverordnung). Die Anhaltspunkte werden der Bezirksanwaltschaft übermittelt, welche prüfen muss, ob eine Anklage erfolgen soll. Bei Offizialdelikten verfolgt die Bezirksanwaltschaft von Amtes wegen die Zuwiderhandlung.
Kann der Gläubiger Strafanzeige erheben?
Es kann aber auch sein, dass Sie als Gläubiger aus der Geschäftsbeziehung vielmehr Anhaltspunkte kennen, welche eine Anzeige rechtfertigen. Bedenken Sie, dass die Konkursverwaltung bis zur Konkurseröffnung in der Regel nie mit dem Konkursiten Kontakt hatte und weder sein Geschäftsgebahren noch seine Integrität kennt. Wenn Sie der Meinung sind, Straftatbestände beweisen zu können, kontaktieren Sie die Konkursverwaltung. Sollte diese von Ihren Belegen nicht überzeugt sein und von der Anzeige absehen, so ist es Ihnen unbenommen, dies selbst zu tun.
Die Straftatbestände ergeben sich aus den Bestimmungen des Strafgesetzesbuches bzw. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.
Können Organe zur Verantwortung gezogen werden?
Es ist auch die Möglichkeit gegeben, mit einer Zivilklage vorzugehen. Dieser Fall ist insbesondere im Bereich der Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen oder Gründern einer Gesellschaft zu prüfen. Soweit sich Hinweise auf eine nicht ordnungsgemässe Geschäftsführung oder Gründung ergeben, nimmt die Verwaltung von Amtes wegen einen entsprechenden Verantwortlichkeitsanspruch ins Inventar auf. Auch jeder Gläubiger kann diese Aufnahme verlangen. Soweit die Konkursverwaltung die Ansprüche nicht selbst verfolgen kann (zuwenig Aktiven für Prozessführung), offeriert sie die Abtretung der Ansprüche an die Gläubiger auf dem Zirkularweg.