Betriebsfortführung
Wenn eine Gesellschaft in Konkurs gerät, so stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der gesamte Betrieb in eine Auffanggesellschaft eingebracht werden kann. Dazu ist festzuhalten:
Sämtliche Aktiven der Gesellschaft fallen in die Konkursmasse. Für eine Betriebsfortführung müssten somit alle diese Aktiven (Infrastruktur, etc.) aus der Masse ausgekauft werden (gegebenenfalls mehrwertsteuerpflichtig). Der Kaufpreis kann nicht mit Forderungen verrechnet werden (Ausnahme bei retentionsgesicherter bzw. pfandversicherter Forderung).
Gemäss OR Art. 333 gehen bei der Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteiles die betreffenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Erfolgt die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers, so ist Abs. 3 von OR Art. 333 nicht anwendbar. Demzufolge haftet der Übernehmer bei einem Betriebs-Erwerb aus der Konkursmasse nicht für offene, vor Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen. Es besteht jedoch auch in diesem Fall die Verpflichtung, sämtliche Arbeitsverhältnisse des betreffenden Betriebs oder Betriebsteils zu übernehmen (vgl. BGE 129 III 335 ff., ZR 103 (2004) S. 276 ff.).
Im Hinblick auf ein Konkursverfahren ist es sinnvoll, rechtzeitig mit der künftigen Konkursverwaltung Kontakt aufzunehmen, um die Entscheidungszeiten wo immer möglich zu reduzieren.