Fälligkeit aller Forderungen
Zinsenlauf
Mit der Konkurseröffnung stoppt gemäss SchKG
Art. 209 gegenüber dem Konkursiten der Zinsenlauf aller unversicherten Forderungen (Forderungen,
für welche nicht ein Pfand begeben wurde). Der Zinsenlauf
bleibt auch nach Abschluss des Konkurses unterbrochen. Einzig
bei der Einstellung des Verfahrens
mangels Aktiven nimmt er wieder seinen Lauf.
Fälligkeit der Forderungen
Alle Forderungen gegenüber dem Konkursiten werden fällig
(SchKG
Art. 208), unabhängig davon, ob noch Zahlungsfristen
laufen. In den Konkurs fallen nur diejenigen Forderungen, welche
vor der Konkurseröffnung entstanden sind oder ihre Ursache
in dieser Zeit finden. Beim Abschluss des Konkurses zahlt die
Konkursverwaltung den Gläubigern die Dividende aus. Kann
mangels Vermögen nicht die gesamte Forderung bezahlt werden,
so wird für den Verlust ein Verlustschein
ausgestellt.
Guthaben gegenüber Dritten
Die Guthaben des Konkursiten gegenüber Dritten werden nicht
sofort fällig, sie sind unter Einhaltung der vereinbarten
Konditionen durch die Konkursverwaltung einzuziehen. Die Dritten
dürfen nicht mehr an den Konkursiten zahlen. Eine solche
Zahlung gilt nur als richtig ausgeführt, sofern sie auch
tatsächlich in die Konkursmasse gelangt.
Betreffend der Forderungen von Arbeitnehmern s. unter Forderungseingaben.