SchuldbriefDurch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet und gesichert. Verkehrsgrundpfandrecht, das zirkulationsfähig ist (vgl. Art. 842 ff. und Art. 854 ff. ZGB); Die Übertragung richtet sich bei den Papierschuldbriefen nach wertpapierrechtlichen Regeln, vgl. Ausführungen betr. "Inhaberschuldbrief" und "Namenschuldbrief". Der Registerschuldbrief wird durch schriftliche Erklärung des bisherigen Pfandgläubigers übertragen.
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