Grundpfandgesicherte Forderung
Für welche Forderungen dient das Pfandobjekt dem Gläubiger als Sicherheit?
Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse, drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
- Beim Schuldbrief ist die vereinbarte Kapitalforderung
im Grundbuch und auf dem Schuldbrief selber angegeben. Die effektive
Kapitalforderung kann jedoch auch tiefer sein, insbesondere
bei nicht nachgeführten Teilrückzahlungen durch den
Schuldner.
- Fast immer wird auch ein Zins- oder Maximalzinsfuss
im Grundbuch und im Schuldbrief eingetragen. Die effektive
Zinspflicht wird meist in einem separaten, nicht Bestandteil
von Schuldbrief oder Grundbuchakten bildenden Vertrag geregelt.
Bei der „Sicherungsübereignung“
und beim „Faustpfandrecht
an Schuldbriefen“ werden die gesamten effektiven Schuldverhältnisse
vollumfänglich in separaten Verträgen geregelt.
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken (für den Kanton Zürich maximal 18 % vgl. § 215 EG zum ZGB) in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Der ursprünglich vereinbarte, pfandgesicherte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 % erhöht werden. Um nicht bei jeder Zinsänderung die Zustimmung der nachgehenden Grundpfandgläubiger einholen zu müssen, wird oft ein Maximalzinsfuss im Grundbuch eingetragen, der nicht mit dem effektiv geschuldeten Zins übereinstimmen muss. Die Erhöhung des im Grundbuch eingetragenen Zins- oder Maximalzinsfusses bedarf der Form der öffentlichen Beurkundung.
Beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
- Zu beachten ist, dass Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, keiner Verjährung unterliegen.
Bitte Erläuterungen zu „Sicherungsübereignung“ und „Faustpfandrecht an Schuldbriefen“ beachten.