Schuldbriefserrichtung / -erhöhung
Wie wird ein Schuldbrief errichtet / erhöht?
Im typischen Fall verspricht eine Bank einem Kunden ein Darlehen (so für einen Hauskauf, eine Renovation o.ä.). Zur Sicherheit dieses Darlehens wird die Errichtung eines Schuldbriefes auf dem Grundstück des Kunden vereinbart. Diese Pfandrechtserrichtung erfolgt in zwei Stufen:
- Vorab ist ein öffentlich zu beurkundender Pfandvertrag abzuschliessen.
Dieser Vertrag wird meistens durch die Bank erstellt und dem
Notariat zugestellt, mit dem Ersuchen um Prüfung und Terminvereinbarung
mit dem Schuldner und Grundeigentümer. Die öffentliche
Beurkundung findet daraufhin bei dem für das betreffende
Grundstück zuständigen Notariat statt. Dazu ist der
Pass oder die Identitätskarte mitzubringen.
- Nach der Beurkundung hat der Grundeigentümer dem Grundbuchamt die schriftliche Grundbuchanmeldung auf Eintragung des Grundpfandrechtes abzugeben. Im Kanton Zürich ist das Notariat und das Grundbuchamt in derselben Amtstelle vereinigt.
Das Grundbuchamt sendet der Bank daraufhin eine Bestätigung (Interimszeugnis genannt) über die erfolgte Grundbuchanmeldung der Schuldbriefserrichtung. Gestützt auf dieses Interimszeugnis gibt die Bank in der Regel den Darlehensbetrag frei. Zu einem späteren Zeitpunkt wird dann beim Papier-Schuldbrief der Schuldbrief (Pfandtitel) durch das Grundbuchamt ausgefertigt und der Bank zugestellt.
Bei der Schuldbriefserhöhung ist der Ablauf gleich wie bei der Errichtung. Hier steht am Anfang im typischen Fall die Erhöhung eines grundpfandgesicherten Darlehens.
Spezialbestimmung:
- Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 grundsätzlich eine Belastungsgrenze (Art. 73 ff. BGBB).