Pfandänderungen
Bei Änderungen an verpfändeten Grundstücken ist zwingend die Zustimmung (Pfandänderungsbewilligung) des Grundpfandgläubigers erforderlich, falls der Grundbuchverwalter auf Antrag des Pfandeigentümers keine Pfandhaftverteilung im Sinne von Art. 833 ZGB vornimmt (Ausnahmefall). Sofern es sich beim Grundpfandrecht um einen Papier-Schuldbrief handelt muss dieser dem Grundbuchamt zusammen mit der Pfandänderungsbewilligung eingereicht werden. Beim Register-Schuldbrief genügt dem Grundbuchamt die Pfandänderungsbewilligung des Gläubigers. Dies gilt auch für kleinere Grenzkorrekturen etc.
Gleiches gilt bei der Pfandeinsetzung oder Pfandentlassung eines ganzen Grundstückes und bei der Entlassung eines von mehreren verpfändeten Grundstücken aus der Pfandhaft.
Zu den einzelnen Pfandänderungsarten:
Pfandentlassung
Eines
der verpfändeten Grundstücke oder ein Teil eines verpfändeten
Grundstückes wird aus der Pfandhaft entlassen. Für diesen Vorgang ist
eine schriftliche Zustimmung des Gläubigers notwendig.
Pfandvermehrung
Eines der verpfändeten Grundstücke wird vergrössert,
oder es wird ein zusätzliches Grundstück als Pfandobjekt
eingesetzt. Für diesen Vorgang ist ein öffentlich zu
beurkundender Pfandvertrag notwendig.
Pfanderneuerung
(auch Pfandrechtserneuerung genannt)
Auswechslung der pfandgesicherten
Forderung in einer Grundpfandverschreibung bei weiterbestehendem Pfandrecht,
wozu ein öffentlich
beurkundeter Vertrag benötigt wird.
Sowohl bei der Pfandvermehrung als auch bei der Pfanderneuerung kann der Gläubiger eine schriftliche Erklärung abgeben und muss so bei der Beurkundung nicht dabei sein.