Fusion
Welche Änderungen hat eine Fusion gemäss Fusionsgesetz zur Folge?
Durch die klassische Fusion werden zwei oder mehrere Rechtsträger aufgrund eines Fusionsvertrags vereinigt. Sämtliche Aktiven und Passiven des übertragenden Rechtsträgers gehen mittels Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die bisherigen Anteilsinhaber oder Mitglieder des übertragenden Rechtsträgers erhalten gemäss dem Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem fusionierten Rechtsträger. Mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister wird der übertragende Rechtsträger ohne Liquidation aufgelöst.
Welche Fusionen sind zulässig?
Nicht jeder Rechtsträger kann beliebig mit anderen Arten von Rechtsträgern fusionieren. In Art. 4 FusG werden die zulässigen rechtsformübergreifenden Fusionen abschliessend aufgezählt. Für Gesellschaften mit der gleichen Rechtsform ist eine Fusion ohne Einschränkungen möglich. Fusionen von Einzelfirmen sind dagegen nicht möglich.
Für Fusionen von Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen und Instituten des öffentlichen Rechts bestehen spezielle Vorschriften (vgl. Art. 78 ff. FusG, Art. 88 ff. FusG bzw. Art. 99 ff. FusG).
Welche Geschäfte sind bei einer Fusion öffentlich zu beurkunden?
Nach dem Abschluss des Fusionsvertrags, der Verfassung eines Fusionsberichts und der Prüfung durch einen besonders befähigten Revisor werden die relevanten Dokumente den Gesellschaftern zur Einsicht aufgelegt. Anschliessend haben die Generalversammlungen (vgl. Art. 2 lit. h FusG) sämtlicher an der Fusion beteiligten Gesellschaften je einen Fusionsbeschluss zu fassen, welcher gem. Art. 20 FusG öffentlich zu beurkunden ist. Für Vereine (vgl. Art. 20 Abs. 2 FusG) und Kapitalgesellschaften mit klaren Beteiligungsverhältnissen (vgl. Art. 23 f. FusG) gilt diese Vorschrift nicht.
Die Eigentumsübertragung von Grundstücken infolge Fusion muss im Grundbuch nachvollzogen werden (Art. 104 FusG). Ist bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen der übertragende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen, so ist durch einen Schweizer Notar eine öffentliche Urkunde zuhanden des Grundbuchamtes zu erstellen (Art. 104 Abs. 3 FusG). In dieser wird festgestellt, dass das Eigentum an den betreffenden Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist.
Allfällige im Zusammenhang mit der Fusion nötig werdende weitere Geschäfte (z.B. Gründung, Kapitalerhöhung, Statutenänderung usw.) von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Stiftungen bedürfen gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts bzw. des Zivilgesetzbuches ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.
Was muss nach der Beurkundung des Fusionsbeschlusses unternommen werden?
Nach der durchgeführten Beurkundung der Fusionsbeschlüsse reichen die beteiligten Gesellschaften ein Urkundenexemplar und die in Art. 131 HRegV genannten Belege dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt den Beteiligten danach die Anmeldung zu. Die Anmeldung kann jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes erstellt und bereits zusammen mit den nötigen Belegen unterzeichnet und eingereicht werden.
Sobald die Belege und Anmeldungen dem Handelsregisteramt zugestellt wurden, erfolgt die Eintragung der Fusion im Handelsregister und die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die übertragende Gesellschaft wird mit der Eintragung der Fusion gelöscht (Art. 21 Abs. 3 FusG). Die Organe der übernehmenden Gesellschaft können danach über die Vermögenswerte (ausgenommen Grundstücke) der übertragenden Gesellschaft verfügen (Art. 22 Abs. 1 FusG).