GmbH
Was ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener Firma (Name), deren Stammkapital in Teilsummen (Stammeinlagen) aufgeteilt ist. Das Stammkapital darf nicht weniger als Fr. 20'000.— betragen. Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Die Stammanteile müssen einen Nennwert aufweisen, der grösser als null ist. Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Ein Gesellschafter kann mehrere Stammanteile auf sich vereinigen. Das Stammkapital muss zu 100 % liberiert sein. Die GmbH verfolgt in der Regel wirtschaftliche Zwecke und betreibt meistens ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 ff. OR). In den Statuten können die Gesellschafter zu Nachschüssen verpflichtet werden. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur Ermöglichung der ordnungsgemässen Weiterführung der Geschäfte oder in den statutarisch umschriebenen Fällen verwendet werden (Art. 795a OR).
Für die Gründung einer GmbH braucht es einen oder mehrere Gründer (natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften, Art. 772 Abs. 1 OR).
Die Organe einer GmbH sind:
- Die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR)
- Die Geschäftsführer (Art. 809 ff. OR)
- Die Revisionsstelle (Art. 818 OR i.V.m. Art. 727 ff. OR)
(Verzicht auf Revisionsstelle in einzelnen Fällen möglich möglich, Art. 727a Abs. 2 OR)
Welche Geschäfte der GmbH müssen öffentlich beurkundet werden?
Gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes müssen folgende Geschäfte von einem Notar öffentlich beurkundet werden:
- Gründung
- Kapitalerhöhung
- Kapitalherabsetzung
- Statutenänderung (z.B. Firma, Sitz, Zweck, generell)
- Transaktion gemäss Fusionsgesetz
- Auflösung
Die Übertragung von Stammanteilen bedarf seit der Inkraftsetzung des neuen GmbH-Rechts (1. Januar 2008) keiner öffentlichen Beurkundung mehr. Es genügt die schriftliche Form (Art. 785 ff. OR).
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