Statutenänderung
Wie können die Statuten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert werden?
Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Änderung der Gesellschaftsstatuten (z.B. Firmaänderung, Sitzverlegung, Zweckänderung, Wechsel der Währung des Stammkapitals, generelle Statutenrevision etc.) bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 780 OR). Die Verlegung des Domizils (Adresse) innerhalb der gleichen Gemeinde braucht keine Statutenänderung, sondern nur eine Anmeldung beim Handelsregisteramt.
Wie habe ich vorzugehen?
Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins für die Statutenänderung rufen Sie uns an oder nehmen Sie mit uns per Fax oder E-Mail Kontakt auf.
Was muss ich nach der Beurkundung der Statutenänderung unternehmen?
Nach der durchgeführten Statutenänderung reichen Sie ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen danach die Anmeldung zu. Die Anmeldung kann jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes erstellt und bereits zusammen mit dem Urkundenexemplar unterzeichnet und eingereicht werden.
Sobald Sie Urkunde und Anmeldung dem Handelsregisteramt zugestellt haben, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.