Gesellschaftsrechtliche Eigentumsänderungen
(nachstehend einige der häufigsten Sachverhalte)
Fusion
Unter Fusion wird der vertraglich vereinbarte Vorgang verstanden, durch den eine oder mehrere Rechtsträger vereinigt werden und ihre gesamten Aktiven und Passiven mittels Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Nach der Publikation der Fusion im Schweizerischen Handelsamtsblatt entfaltet die Fusion Ihre Wirkung. Der Eigentumsübergang findet somit schon vor der Eintragung im Grundbuch statt (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZBG).
Dem Grundbuchamt sind die entsprechenden Auszüge aus dem Handelsregister einzureichen, verbunden mit dem Antrag, die Eigentumsänderungen nachzuführen (vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. a GBV). Bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen sind dem Grundbuchamt die Unterlagen gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b GBV einzureichen.
Dieser Antrag (=Grundbuchanmeldung) ist durch den übernehmenden Rechtsträger zu unterzeichnen. Erst nach dem Nachtrag kann über die Grundstücke verfügt werden.
Spaltung
Bei der Spaltung werden Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ganz (Aufspaltung) oder teilweise (Abspaltung) herausgelöst und auf eine oder mehrere andere Gesellschaften übertragen. Die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft erhalten dafür in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft.
Dem Grundbuchamt sind für den Fall der Aufspaltung ein Auszug aus dem Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers und ein Inventarauszug aus dem Spaltungsplan/Spaltungsvertrag einzureichen. Für den Fall der Abspaltung sind ein Auszug aus dem Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers und eine Feststellungsurkunde (Art. 104 Abs. 3 FusG) einzureichen. Diese Dokumente sind mit dem Antrag, die Eigentumsänderungen nachzuführen, zu verbinden (vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. c und d GBV).
Dieser Antrag (=Grundbuchanmeldung) ist durch den übernehmenden Rechtsträger zu unterzeichnen. Erst nach dem Nachtrag kann über die Grundstücke verfügt werden.
Umwandlung
Mit der Umwandlung wechselt ein Rechtsträger seine Rechtsform. Der bisherige Rechtsträger bleibt unter Wahrung aller bisherigen vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen.
Dem Grundbuchamt ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen, verbunden mit dem Antrag, die Rechtsformänderung nachzuführen (vgl. Art. 66 Abs. 2 GBV).
Vermögensübertragung
Ein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger kann durch Vermögensübertragung sämtliche Aktiven und Passiven oder einen Teil davon in einem Akt auf einen anderen Rechtsträger, der nicht im Handelsregister eingetragen sein muss, übertragen. Es findet kein Übergang von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten auf die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers statt.
Dem Grundbuchamt sind ein Auszug aus dem Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (Art. 66 Abs. 1 lit. e GBV) sowie eine Ausfertigung des öffentlich beurkundeten (Teils) des Übertragungsvertrages einzureichen, verbunden mit dem Antrag, die Eigentumsänderung nachzuführen.
Dieser Antrag (=Grundbuchanmeldung) ist durch den übernehmenden Rechtsträger zu unterzeichnen. Erst nach dem Nachtrag kann über die Grundstücke verfügt werden.
Vgl. im Übrigen die weiteren Ausführungen zu Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.
Gesellschafterwechsel bei einfachen Gesellschaften
Beim Ein- oder Austritt von Teilhabern einer einfachen Gesellschaft ist dem Grundbuchamt neben der Grundbuchanmeldung ein Ausweis über den Beschluss der Gesellschafter einzureichen.
Zudem ist dem Grundbuchamt ein Handlungsfähigkeitszeugnis des neu eintretenden Gesellschafters einzureichen.
Wir weisen darauf hin, dass der Ein- / Austritt von Gesellschaftern regelmässig Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern auslöst.
Illation (Einbringung in eine Gesellschaft)
Der Vertrag, wonach ein Grundstück ins Vermögen einer Gesellschaft eingebracht wird und der Grundstücks-Veräusserer dafür eine Gesellschafts-Beteiligung erhält, ist in der Regel als Kaufvertrag zu qualifizieren und bedarf der Form der öffentlichen Beurkundung.