Spaltung
Welche Änderungen hat eine Spaltung gemäss Fusionsgesetz zur Folge?
Bei der Spaltung werden Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ganz oder teilweise herausgelöst und auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften übertragen. Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden gewahrt indem diese Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der (bzw. den) übernehmenden Gesellschaft(en) erhalten. Die im Inventar enthaltenen Aktiven und Passiven gehen durch partielle Universalsukzession auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) über.
Welche Spaltungen sind zulässig?
Spaltungen können in verschiedenen Formen vorgenommen werden (vgl. dazu z. B. www.fusg.ch). Im Gesetz (Art. 29 FusG) wird folgende Unterscheidung vorgenommen:
- Aufspaltung: Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft wird geteilt und auf mehrere übernehmende Gesellschaften übertragen. Die übertragende Gesellschaft wird dadurch aufgelöst.
- Abspaltung: Ein Teil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft wird auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) übertragen.
Spaltungen können nur bei Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG und GmbH) und Genossenschaften vorgenommen werden (Art. 30 FusG).
Welche Geschäfte sind bei einer Spaltung öffentlich zu beurkunden?
Nach dem Abschluss des Spaltungsvertrags, der Erstellung des Inventars und des Spaltungsberichts und der Prüfung durch einen besonders befähigten Revisor werden die relevanten Dokumente den Gesellschaftern zur Einsicht aufgelegt. Anschliessend haben die Generalversammlungen (vgl. Art. 2 lit. h FusG) sämtlicher an der Spaltung beteiligten Gesellschaften den Spaltungsbeschluss zu fassen, welcher gemäss Art. 44 FusG öffentlich zu beurkunden ist.
Die Eigentumsübertragung von Grundstücken infolge Fusion muss im Grundbuch nachvollzogen werden (Art. 104 FusG). Dazu muss bei einer Abspaltung die übernehmende Gesellschaft eine durch einen Schweizer Notar erstellte öffentliche Urkunde zuhanden des Grundbuchamtes einreichen (Art. 104 Abs. 3 FusG). In dieser wird festgestellt, dass das Eigentum an den betreffenden Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist.
Allfällige im Zusammenhang mit der Fusion nötig werdende weitere Geschäfte (z.B. Gründung, Kapitalerhöhung, Statutenänderung usw.) von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.
Was muss nach der Beurkundung des Spaltungsbeschlusses unternommen werden?
Nach der durchgeführten Beurkundung der Spaltungsbeschlüsse reichen die beteiligten Gesellschaften ein Urkundenexemplar und die in Art. 134 HRegV genannten Belege dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt den Beteiligten danach die Anmeldung zu. Die Anmeldung kann jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes erstellt und bereits zusammen mit den nötigen Belegen unterzeichnet und eingereicht werden.
Sobald die Belege und Anmeldungen dem Handelsregisteramt zugestellt wurden, erfolgt die Eintragung der Spaltung im Handelsregister und die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Bei einer Aufspaltung wird die übertragende Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung gelöscht (Art. 51 Abs. 3 FusG). Die Organe der übernehmenden Gesellschaft können danach über die Vermögenswerte (ausgenommen Grundstücke) im Spaltungsinventar verfügen (Art. 52 FusG).