PachtVertrag über die entgeltliche Überlassung einer nutzbaren beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. eines nutzbaren Rechts zur Nutzung auf Zeit mit Einschluss des Bezuges der Früchte und Erträge (Art. 275 ff. OR). Bei Unentgeltlichkeit liegt Gebrauchsleihe vor;
Die folgenden Seiten sind für diesen Begriff relevant:
Neue Suche