Umfang des Pfandobjektes (Bestandteile und Zugehör)
Was ist genau mit dem Pfandrecht belastet?
- Das Grundpfandrecht belastet
das Grundstück mit Einschluss
aller Bestandteile (so Bauten und Pflanzen,
Art. 667 Abs. 2 ZGB / Art.
642 f. ZGB) und aller (nicht im Dritteigentum
stehenden) Zugehör (Art. 644 f. ZGB), eingeschlossen der nach der Errichtung
hinzukommenden
Zugehör.
- Ist das verpfändete Grundstück
vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet-
oder Pachtzinsforderungen,
die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder
seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur
Verwertung auflaufen.
- Beim subjektiv-dinglichen Miteigentum (Zwangsgemeinschaft) erstreckt sich die Pfandhaft auch auf den angemerkten Miteigentumsanteil.