Öffentliche BeurkundungDie Aufzeichnung einer rechtserheblichen Tatsache oder eines Rechtsgeschäftes in einer Urkunde durch die vom Staat als zuständig bezeichnete Urkundsperson in der durch das Gesetz oder durch Verordnung vorgeschriebenen Form. Sie soll den Parteien volle Klarheit über das zu tätigende Geschäft geben und sie vor unüberlegten Entschlüssen bewahren.
Hinweis: Das Wort öffentlich bezieht sich nicht auf das Beurkundungsverfahren sondern auf die Urkundsperson, welche durch die Oeffentlichkeit dazu ermächtigt wurde. Die im Rahmen des Beurkundungsverfahrens von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Dies bedeutet, die Urkundsperson ist diesbezüglich unter Strafandrohung zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichtet.
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