Kapitalerhöhung
Wie wird das Kapital einer Aktiengesellschaft erhöht?
Die Erhöhung des Aktienkapitals kann auf zwei Arten erfolgen, nämlich die
- ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 ff. OR)
- bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff. OR).
Bei beiden Verfahren wird die Kapitalerhöhung von der Generalversammlung beschlossen. Nach dem entsprechenden Erhöhungsverfahren hat der Verwaltungsrat festzustellen, dass die Kapitalerhöhung durchgeführt ist. Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates sind öffentliche Urkunden zu erstellen. In der Regel werden ordentliche Kapitalerhöhungen durchgeführt. Die bedingte Kapitalerhöhung gelangt hin und wieder bei Publikumsgesellschaften zur Anwendung.
Welche Angaben und Unterlagen habe ich zu beschaffen?
Welche Unterlagen für eine ordentliche Kapitalerhöhung erforderlich sind, können Sie der Homepage des Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Handelsregistereintrag Aktiengesellschaft | Kanton Zürich (zh.ch)) entnehmen.
Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins für die Kapitalerhöhung rufen Sie uns an oder nehmen Sie mit uns per E-Mail Kontakt auf.
Was muss ich nach der öffentlichen Beurkundung der Kapitalerhöhung unternehmen?
Nach der durchgeführten Kapitalerhöhung reichen Sie ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen danach die Anmeldung, die Lex Koller-Erklärung zur Unterzeichnung zu. Diese drei Dokumente können jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes erstellt und bereits zusammen mit dem Urkundenexemplar unterzeichnet und eingereicht werden. Formulare für die Lex Koller-Erklärung können Sie von der Homepage des Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Handelsregistereintrag Aktiengesellschaft | Kanton Zürich (zh.ch)) downloaden oder anlässlich des Gründungsaktes beim Notariat beziehen.
Sobald Sie sämtliche Dokumente dem Handelsregisteramt zugestellt haben, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Das einbezahlte Erhöhungskapital oder die eingebrachten Sacheinlagen stehen danach den Organen der Gesellschaft zur Verfügung.