Auflösung
Wie kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung liquidiert werden?
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ordentlich aufgelöst indem die Gesellschafterversammlung die Auflösung beschliesst und einen Liquidator wählt.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 821 Abs. 2 OR).
Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Beträge auf Stammeinlagen einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen.
Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) ist ein Schuldenruf zu publizieren, worin die Gläubiger aufgefordert werden ihre Forderungen anzumelden. Die Verteilung des Vermögens der GmbH darf frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen, nachdem der Schuldenruf veröffentlicht wurde. Die Jahresfrist kann auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und keine Interessen weiterer Personen gefährdet werden (Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 739 ff. OR).
Welche Angaben und Unterlagen habe ich zu beschaffen?
Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung rufen Sie uns an oder nehmen Sie mit uns per Fax oder E-Mail Kontakt auf.
Was ist nach der Beurkundung der Liquidation zu unternehmen?
Nach der durchgeführten Beurkundung der Liquidation reicht der Liquidator ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen danach die Anmeldung zu. Sobald Sie dieses Dokument dem Handelsregisteramt zugestellt haben, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die GmbH erhält den Zusatz "in Liquidation". Der Liquidator hat dann die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen.
Haben die Liquidatoren ihre Tätigkeit beendet, müssen sie die Löschung der GmbH im Handelsregister anmelden.