Dienstbarkeiten (Servitute)
Was ist der Inhalt einer Dienstbarkeit?
Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes (Grunddienstbarkeit) oder einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit) in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer
- sich bestimmte Eingriffe des Berechtigten gefallen lassen muss (= dulden; positive Dienstbarkeit), oder
- nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf (= unterlassen; negative Dienstbarkeit).
Bei einer Dienstbarkeit verhält sich der belastete Grundeigentümer passiv. Inhalt einer Dienstbarkeit ist also zwingend ein Dulden oder ein Unterlassen einer Handlung. Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Dienstbarkeit nur nebensächlich verbunden werden (z.B. Unterhaltspflicht). Im Gegensatz dazu wird bei der Grundlast ein Grundeigentümer zur Vornahme einer Leistung verpflichtet.
Wie entsteht eine Dienstbarkeit?
Seit dem 01.01.2012 (Sachenrechtsrevision) muss jeder Dienstbarkeitsvertrag bzw. jede Erklärung über die Errichtung einer Eigentümerdienstbarkeit öffentlich beurkundet werden (Art. 732 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf diese Rechtsgrundausweise wird die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Einzig bei der Errichtung einer Dienstbarkeit mittels Verfügung von Todes wegen oder eines Erbteilungsvertrages sowie bei den Legalservituten (Notleitung, Notweg, Notbrunnen) genügt die Schriftlichkeit des Rechtsgrundausweises und daraufhin die Eintragung im Grundbuch.
Auf dem Grundbuchblatt wird die Dienstbarkeit nur mit dem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut wird im Kanton Zürich vom Grundbuchbeleg auf sogenannte Servitutenprotokolle übertragen.
Beispiele von Dienstbarkeiten: