Stockwerkeigentum
Gemäss Art. 712a ZGB gehört zu jeder Stockwerkeinheit unter anderem das Recht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
Aus Sicht der Stockwerkeigentümer steht vor allem der Wunsch im Vordergrund, die Stockwerkeinheit frei nutzen, ausgestalten, veräussern und belasten zu können. Um diese Ansprüche auf Dauer zu sichern, bedarf es einer umfassenden Regelung der Rechte und Pflichten eines jeden Stockwerkeigentümers und der Organisation der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Ausführlichere Informationen zum Stockwerkeigentum:
- Merkmale des Stockwerkeigentums
- Stockwerkeigentumsbegründung
- Sonderrecht
- Aufteilungsplan (Beispiel)
- Grundstückbeschrieb Stockwerkeinheit (Beispiel)
- Eigentümerspalte gemeinschaftliches Grundstück (Beispiel)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft / Stockwerkeigentümerversammlung
Unter den Erläuterungen zum Grundstückkaufvertrag werden folgende Themen erläutert:
- Erneuerungsfonds / Stockwerkeigentümer-Pfandrecht
- Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne
- Nutzungsordnung (Benutzungs- und Verwaltungsreglement) / ausschliessliche Benützungsrechte
Unter den Erläuterungen zu den weiteren Eigentumsänderungen wird das Thema Wertquotenänderung erläutert.