Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne
Welche Bedeutung haben die Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne?
Die zu Sonderrecht (Stockwerkeigentum) ausgeschiedenen Räumlichkeiten sind aus den Stockwerkeigentums-Aufteilungsplänen ersichtlich. Die Originalpläne werden durch das Grundbuchamt aufbewahrt. Es kann vorkommen, dass diese Pläne nicht mit den effektiven Verhältnissen übereinstimmen, z.B. falls die tatsächlichen Gebäudemauern anders als im Plan eingezeichnet gebaut / umgebaut wurden.
Im Grundbuch wird meist direkt auf die Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne verwiesen.
Zudem wird meist auch in der Nutzungsordnung (Benutzungs- und Verwaltungsreglement) auf die Aufteilungspläne verwiesen. Beispiel für eine mögliche Formulierung: „diejenigen Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, an welchen für einzelne Stockwerkeinheiten ausschliessliche Benützungsrechte bestehen (Terrasse, Balkone und Gartenteile), sind in der gleichen Farbe schraffiert, wie die berechtigte Stockwerkeinheit angelegt ist.“
Im Gegensatz zu den Grundbuchplänen handelt es sich bei den Stockwerkeigentums-Aufteilungsplänen nicht um amtliche Pläne. Bei Fehlern besteht weder ein Gutglaubensschutz noch eine Staatshaftung. Es ist daher Sache des Käufers, die Übereinstimmung der Pläne mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen zu überprüfen.