MiteigentumForm des Eigentums: Miteigentümer sind Personen, die eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Abteilung in ihrem Eigentum haben. Das bedeutet, dass nicht die Sache selber, sondern vielmehr die Ausübung des Eigentums daran geteilt ist. Eine vorbestehende Rechtsgemeinschaft ist beim Miteigentum anders beim Gesamteigentum nicht erforderlich;
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