Errungenschaftsbeteiligung
Wer untersteht dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung?
Mit der Heirat untersteht jedes Ehepaar von Gesetzes wegen dem "ordentlichen Güterstand" der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 220 ZGB). Dieser gilt immer dann, wenn die Braut- bzw. der Ehepartner keinen anderen Güterstand mit einem Ehevertrag vereinbart haben oder nicht aus besonderen Gründen der "ausserordentliche Güterstand" der Gütertrennung von Gesetzes wegen eingetreten bzw. angeordnet ist (Art. 118 ZGB, Art. 23 ZPO, Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Art. 185 ff. ZGB).
Welchem Ehepartner gehört das Vermögen während der Ehe?
Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es vier Vermögensmassen, nämlich:
- das Eigengut der Frau
- das Eigengut des Mannes
- die Errungenschaft der Frau
- die Errungenschaft des Mannes
Eigengut:
Als Eigengut eines Ehepartners gelten
die Gegenstände, die ihm zum ausschliesslichen persönlichen
Gebrauch dienen (z.B. Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände,
usw.), die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, Genugtuungsansprüche sowie
Schenkungen, Erbschaften, Erbvorbezüge etc. (vgl. Art. 198 f. ZGB). Werden die
Vermögenswerte verkauft oder eingetauscht, wird der Erlös
oder ein Ersatz dafür wiederum Eigengut. Erträge aus
Eigengut fallen jedoch in die Errungenschaft
des betreffenden Ehepartners.
Errungenschaft:
Zur Errungenschaft gehört insbesondere
der Arbeitserwerb jedes Ehegatten und die Leistungen von Personal-
und Sozialfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen
(AHV, IV, UV, ALV, Pension, etc.). Dazu kommen Erträge aus
dem Eigengut sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft
etc. (vgl. Art. 197 und 200 Abs. 3 ZGB).
Eigentum und Verwaltung:
Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines
Eigengutes und seiner Errungenschaft
und nutzt und verwaltet diese Güter selbst. Auch Verfügungen
über diese Vermögenswerte trifft jeder Ehepartner selbständig.
Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei sein Eigentum,
muss dies beweisen. Ist dies nicht möglich, wird Miteigentum
beider Ehegatten angenommen. Befindet sich eine Sache im Miteigentum
beider Ehegatten, kann nur mit Zustimmung des Partners über
einen Miteigentumsanteil verfügt werden.
Hafte ich für Schulden meines Ehepartners?
Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden. Für diese haftet er mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB).
Wer erhält das Vermögen bei der Auflösung des Güterstandes?
Mit dem Ableben eines Ehepartners, der Scheidung, der Ungültigerklärung der Ehe, der Trennung oder dem Wechsel zur Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wird die Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst. Über die finanzielle Beteiligung am ehelichen Vermögen wird in der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgerechnet.