Auflösung
Wie kann eine Aktiengesellschaft liquidiert werden?
Eine Aktiengesellschaft wird ordentlich aufgelöst, indem die Generalversammlung die Auflösung mit qualifiziertem Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 16 OR) beschliesst und einen Liquidator wählt (Art. 740 OR).
Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 736 Ziffer 2 OR).
Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen.
Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) ist ein Schuldenruf zu publizieren, worin die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Die Verteilung des Vermögens der AG darf frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen, nachdem der Schuldenruf veröffentlicht wurde. Die Jahresfrist kann auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und keine Interessen weiterer Personen gefährdet werden (Art. 745 OR).
Welche Angaben und Unterlagen habe ich zu beschaffen?
Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung rufen Sie uns an oder nehmen Sie mit uns per Fax oder E-Mail Kontakt auf.
Was ist nach der Beurkundung der Liquidation zu unternehmen?
Nach der durchgeführten Beurkundung der Liquidation reicht der Liquidator ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen danach die Anmeldung zu. Sobald Sie dieses Dokument dem Handelsregisteramt zugestellt haben, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die AG erhält den Zusatz "in Liquidation". Der Liquidator hat dann die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen.
Haben die Liquidatoren ihre Tätigkeit beendet, müssen sie die Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister anmelden.