Die Stockwerkeigentümergemeinschaft
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft entsteht, sobald das Stockwerkeigentum im Grundbuch eingetragen ist und nicht sämtliche Stockwerkeigentumsanteile demselben Eigentümer gehören. Ihr Zweck ist es, das gemeinsame Grundstück zu nutzen, zu verwalten und erhalten sowie die dazu nötigen Verfügungen vorzunehmen. Es muss jedoch klargestellt werden, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine juristische Person ist. Ihre Vermögens- und Handlungsfähigkeit besteht nur bezüglich der Verwaltung des Grundstücks.
Vermögen
Für die im Rahmen der Verwaltung notwendigen Handlungen kann die Gemeinschaft in eigenem Namen Vermögen erwerben. Der Vorteil eigener Vermögensbildung besteht vor allem darin, dass anfallende Verwaltungskosten unmittelbar durch vorhandene liquide Mittel gedeckt werden können. Meist wird zu diesem Zweck ein Verwaltungsfonds und ein Erneuerungsfonds eingerichtet.
Betreibungs- und Prozessfähigkeit
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden (Art. 712l Abs. 2 ZGB).
Haftung
Für die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung eingegangenen Verpflichtungen ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft haftbar. Das unmittelbare Haftungssubstrat bildet das Gemeinschaftsvermögen. Eine unmittelbare Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer besteht nicht.
Organe
Das einzige gesetzliche Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist die Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712m ff. ZGB). Ein Verwalter (Art. 712s und 712t ZGB) wird nur durch Versammlungsbeschluss oder allenfalls durch den Richter (Art. 712q Abs. 1 ZGB) bestellt.