Kapitalerhöhung
Wie wird das Kapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhöht?
Die Stammkapitalerhöhung ist von der Gesellschafterversammlung zu beschliessen (Art. 781 OR). Der Beschluss muss von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie von der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals gefasst werden (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Über diesen Beschluss ist eine öffentliche Urkunde zu erstellen. Die Stammkapitalserhöhung wird oft im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Gesellschafter beschlossen. Werden keine neuen Gesellschafter aufgenommen, können die Stammeinlagen der bisherigen Gesellschafter erhöht werden, oder den Gesellschaftern weitere Stammanteile zugewiesen werden.
Welche Angaben und Unterlagen habe ich zu beschaffen?
Für allfällige Fragen und die Vereinbarung eines Termins für die Kapitalerhöhung rufen Sie uns an oder nehmen Sie mit uns per Fax oder E-Mail Kontakt auf.
Was muss ich nach der öffentlichen Beurkundung der Kapitalerhöhung unternehmen?
Nach der durchgeführten Kapitalerhöhung reichen Sie ein Urkundenexemplar dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und stellt Ihnen danach die Anmeldung und die Lex Koller-Erklärung zur Unterzeichnung zu. Diese beiden Dokumente können jedoch auch ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes erstellt und bereits zusammen mit dem Urkundenexemplar unterzeichnet und eingereicht werden. Formulare für die Lex Koller-Erklärung können Sie von der Homepage des Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Handelsregistereintrag GmbH | Kanton Zürich (zh.ch)) downloaden oder anlässlich des Gründungsaktes beim Notariat beziehen.
Sobald Sie sämtliche Dokumente dem Handelsregisteramt zugestellt haben, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Das einbezahlte Erhöhungskapital oder die eingebrachten Sacheinlagen stehen danach den Organen der Gesellschaft zur Verfügung.