Inventar
Wer kann die Aufnahme eines Inventars verlangen?
Jeder Ehegatte kann jederzeit von seinem Partner verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars über seine Vermögenswerte mit einer öffentlichen Urkunde mitwirkt (Art. 195a ZGB). Ein solches Inventar kann auch von Brautleuten errichtet werden.
Das Inventar kann unter jedem Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) verlangt werden und umfasst das Eigengut, die Errungenschaft bzw. das Gesamtgut.
Welchen Zweck hat die Aufnahme eines Inventars?
Das Inventar dient als Beweis für die güterrechtliche Zuordnung der darin aufgeführten Vermögenswerte und Forderungen (Ersatzforderungen). Damit die Vermögenswerte auch von einer unbeteiligten Drittperson unzweifelhaft identifiziert werden könnnen, müssen die Gegenstände und Forderungen im Inventar genau beschrieben werden. Sammelbegriffe wie z.B. "Bilder", "Mobiliar" genügen als Beweis nicht.
Das Inventar wird dann als richtig vermutet, wenn es innert eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde (Art. 195a Abs. 2 ZGB). Nur in diesem Fall wird die Beweislast umgekehrt. Derjenige Ehepartner, der behauptet, ein Vermögenswert gehöre ihm, kann sich auf das beurkundete Inventar beziehen. Drittpersonen, z.B. Gläubiger, müssen die Unrichtigkeit des Inventars beweisen. Nach Ablauf der Jahresfrist entfaltet das Inventar keine Umkehr der Beweislast mehr. Ein solches Inventar hat dann nur noch Wirkung unter den Ehepartnern bzw. ihren Erben, z.B. im Falle einer Scheidung oder bei der Nachlassregelung.