Ehegüterrecht
Was versteht man unter Ehegüterrecht?
Das eheliche Güterrecht regelt je nach Güterstand und Ehevertrag, wem die Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes gehören, wie ein Vermögenszuwachs aufzuteilen ist, wie gegenseitige Schulden und Beteiligungen zu verrechnen sind und wie bei der Auflösung die Objekte des ehelichen Vermögens zuzuweisen sind.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt folgende "Haupt"-Güterstände:
- Die Errungenschaftsbeteiligung
(Art. 196 – 220 ZGB)
"Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen
- Die Gütergemeinschaft (Art.
221 – 246 ZGB)
Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand
- Die Gütertrennung (Art.
247 – 251 ZGB)
Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand oder "ausserordentlicher Güterstand" (durch Richter angeordnet oder von Gesetzes wegen)
Braut- bzw. Ehepartner können durch einen Ehevertrag die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen in einem gewissen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Klicken Sie oben die Güterstände an und Sie erhalten nähere Informationen über die gesetzliche Regelung und die vertraglichen Änderungsmöglichkeiten.
Wer kann mich beraten?
Sind Sie am Abschluss eines Ehevertrages interessiert und/oder möchten Sie eine erbrechtliche Verfügung (Testament, Erbvertrag) treffen? Wir empfehlen Ihnen, sich fachmännisch beraten zu lassen. Falls die Beratung durch das Notariat erfolgt (das für die Beurkundung des Ehevertrages in jedem Fall konsultiert werden muss), ist die Beratung in der Beurkundungsgebühr inbegriffen.
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