Gesetzliche Regelung, güterrechtliche Auseinandersetzung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Von Gesetzes wegen, d.h. ohne eine diesbezügliche Änderung im Ehevertrag, sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Güterstand der Gütergemeinschaft in groben Zügen wie folgt aus:
A. Berechnung des Gesamtgutes:
Das bei der Auflösung der Gütergemeinschaft bestehende Gesamtgut ist wie folgt zu ergänzen bzw. zu reduzieren (Art. 236 ff. ZGB):
- Kapitalleistungen, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung
oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut
geworden sind, werden im Betrag des Kapitalwertes der Rente,
die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde,
dem Eigengut zugerechnet (Art.
237 ZGB),
- Berücksichtigung von Ersatzforderungen zwischen Eigengut
und Gesamtgut eines Ehegatten für die Bezahlung von
Schulden aus Mitteln des Eigengutes für Schulden des Gesamtgutes
und umgekehrt (Art.
238 ZGB),
- Hat das Eigengut oder das Gesamtgut eines Ehegatten zum Erwerb, zur Verbessung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen, so neben dieser Forderung auch ein allfälliger Mehrwert entsprechend zu berücksichtigen (Art. 239 ZGB).
B. Verteilung des Gesamtgutes:
Das so berechnete Gesamtgut erhalten:
- Bei der Auflösung des Güterstandes durch Tod
eines Ehepartners oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes:
Ohne ehevertraglich Änderung steht jedem Ehepartner oder seinen Erben von Gesetzes wegen die Hälfte des Gesamtgutes zu (Art. 241 ZGB).
- Bei der Auflösung des Güterstandes in den übrigen
Fällen (Scheidung, Trennung, Ungültigkeit usw.):
Jeder Ehegatte nimmt vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftbeteiligung sein Eigengut wäre. Der Rest des Gesamtgutes fällt den Ehepartnern je zur Hälfte zu (Art. 242 ZGB). Während der Ehe erworbene Kapitalleistungen von Pensionskassen werden gemäss Art. 124 ZGB jedoch separat berücksichtigt. - Bezüglich der Zuteilung von Wohnung, Hausrat und anderer Vermögenswert vgl. Art. 244 f. ZGB
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