Vertragliche Änderungen
Die Braut- und Ehepartner können die gesetzlichen Regelungen der Errungenschaftsbeteiligung mit einem Ehevertrag in einem vorgegebenen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. U.a. sind folgende Änderungen möglich:
- Erklärung von Vermögenswerten der Errungenschaft,
welche für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb
eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut (Art.
199 Abs. 1 ZGB).
- Vereinbarung, dass die Erträge aus dem Eigengut eines
Ehepartners sein Eigengut bleiben und nicht in seine Errungenschaft
fallen (Art.
199 Abs. 2 ZGB).
- Änderung oder Ausschluss von Mehrwertanteilen (Art.
206 ZGB, Art.
209 ZGB) - sind auch in schriftlicher Vereinbarung möglich.
- Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Vorschlag beim Ableben eines Ehegatten (z.B. ganzer Vorschlag, eine Quote oder keine Beteiligung). Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 216 ZGB). Möglich sind solche Vereinbarungen auch für den Fall der Auflösung des Güterstandes infolge Scheidung, Trennung und weiterer Auflösungsgründe (Art. 217 ZGB).
Am häufigsten wird vereinbart, dass die Gesamtsumme der Vorschläge beider Ehepartner an den überlebenden Ehepartner fällt (Vorschlagszuweisung).
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Im Kanton Zürich sind die Notariate für die Beurkundung von Eheverträgen zuständig. In der Regel werden die Verträge beim Notariat des Wohnsitzes des Braut- bzw. Ehepaares abgeschlossen. Lassen Sie sich fachmännisch beraten und vereinbaren Sie mit Ihrem Notariat einen Termin für eine Besprechung. Neben den vorn unter "Ehegüterrecht" aufgeführten Ausweisen und Unterlagen ist es sinnvoll, wenn Sie auf dem Formular "Ehevertrag-Angaben" ihre Daten einsetzen und dieses zur Besprechung mitbringen oder uns vorgängig übermitteln.
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