Verfügungen im Testament
Was kann ich in meinem Testament verfügen?
Mit der letztwilligen Verfügung können Sie u.a. jemanden finanziell begünstigen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer), eine Enterbung vornehmen, eine Stiftung errichten, einen Willensvollstrecker ernennen oder Vorschriften erlassen, wie der Nachlass zu teilen ist.
Erbeinsetzung (Art.
483 ZGB)
Wird eine Person als Erbe eingesetzt, erhält sie den ihr
zugewendeten Bruchteil der Erbschaft (allenfalls die ganze Erbschaft). Der begünstigte Erbe
kann eine beliebige Person oder auch ein gesetzlicher Erbe sein.
Der Erbe wirkt an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft mit
und ist für die Schulden des Erblassers, unabhängig
von seiner Quote, solidarisch haftbar.
Vermächtnis (Art.
484 ff. ZGB)
Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegenüber der
Erbengemeinschaft auf Aushändigung des ihm zugewendeten Gegenstandes,
Rechtes oder Geldbetrages. Vermächtnisse können an beliebige
Personen ausgerichtet werden, z.B. Freunde, Verwandte (auch wenn
sie bereits Erben sind), Vereine etc.
Auch die Bestellung von Nachvermächtnissen (Art. 490 Abs. 2 ZGB) ist möglich. Dabei ist das Vermächtnis beim Tode des Vorvermächtnisnehmers dem Nachvermächtnisnehmer auszuliefern (diesfalls muss ein Inventar erstellt werden, Art. 490 ZGB).
Nutzniessung (Art. 484 Abs. 2 ZGB)
Als besondere Vermächtnisart ist die Einräumung einer
Nutzniessung im Sinne von Art.
745 ff. ZGB zu erwähnen. Sie kann an beweglichen Sachen,
an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt
werden. Oftmals wird dem überlebenden Ehegatten gestützt
auf Art.
473 ZGB die Nutzniessung zugewendet.
weitere Erläuterungen zur Nutzniessung
Enterbung (Art.
477 ZGB)
Von einer Enterbung spricht man, wenn der Erblasser einem Pflichtteilserben
(Ehepartner, Nachkommen, Eltern) den Pflichtteil
am Nachlass ganz oder teilweise durch eine Verfügung
von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) entzieht.
Eine Reduktion einer Erbquote bis zum Pflichtteil oder der Entzug
einer Erbquote eines nicht pflichtteilsgeschützten Erben
(z.B. Geschwister) ist keine Enterbung. Eine Enterbung ist nur
zulässig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine
diesem nahe verbundene Person ein schwere Straftat begangen hat,
oder wenn der Enterbte gegenüber dem Erblasser oder einem
von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen
Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist nur dann gültig,
wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung
angegeben hat. Die sog. Präventiventerbung
(Art. 480 ZGB)
kann sinnvoll sein, wenn ein Nachkomme des Testators zahlungsunfähig ist.
Sofern im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Verlustscheine über diesen Nachkommen
bestehen, kann ihm die Hälfte seines Pflichtteiles entzogen werden, dieser muss aber an dessen Nachkommen
(Enkel des Testators) zugewendet werden. Hinweis: Mit den neuen Erbrechtsbestimmungen ab 1.1.2023 entfällt der Pflichtteil gegenüber den Eltern eines Testaments-Verfassenden.
Stiftung (Art.
493 ZGB / Art.
80 ff. ZGB)
Im Testament kann, unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften,
eine Stiftung errichtet werden. Dies ist jedoch nur sinnvoll,
wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um den beabsichtigten
Zweck erreichen zu können. Unter "Stiftungen"
erhalten Sie nähere Informationen über den Zweck und
die Aufsicht.
Willensvollstrecker (Art.
517 ZGB)
Die zum Willensvollstrecker ernannte Person hat nach dem Ableben
des Testators den Nachlass nach den
Bestimmungen des Testamentes oder des Erbvertrages, unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Bestimmungen, zu verwalten,
die Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse
auszurichten und die Erbteilung
auszuführen. Die Testamentseröffnungsbehörde (im
Kanton Zürich das Bezirksgericht
am letzten Wohnsitz des Erblassers) teilt dem Willensvollstrecker
die Ernennung mit. Dieser kann innert einer Frist von 14 Tagen
das Mandat ablehnen. Stillschweigen gilt als Annahme. Die Einsetzung
eines Willensvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn die Erben nicht
in der Lage sind, die Teilung der Erbschaft durchzuführen,
sei es infolge Streit, Ortsabwesenheit oder Komplexität des
Nachlasses. Der Willensvollstrecker hat einen wichtigen Auftrag
zu erfüllen. Er setzt sich dafür ein, dass der Wille
des Erblassers respektiert und die Teilung korrekt vorgenommen
wird.
Teilungsbestimmungen (Art.
608 ZGB)
Im Testament können Vorschriften über die Teilung des
Nachlasses erlassen werden, z.B. dass ein bestimmter Gegenstand
(Bild, Schmuck, Markensammlung, Liegenschaft) einem Erben auf
Anrechnung an seine Erbquote zu Alleineigentum zugewiesen wird.
Sollte ein Bedachter (eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer) oder der ernannte Willensvollstrecker vor dem Erblasser sterben oder die Begünstigung bzw. das Mandat ausschlagen, kann der Testator mit einer Ersatzverfügung in der Form wie die ursprüngliche Verfügung von Todes wegen, eine andere Person als "Ersatz" für den Vorverstorbenen bestimmen (Art. 487 ZGB).