Eingabe von Lohnforderungen
Wie melde ich meine Lohnforderung an?
Nach der Konkurseröffnung über Ihren Arbeitgeber sind offene Lohnforderungen möglichst bald, jedoch spätestens bis zum Ablauf der Eingabefrist gemäss der Konkurseröffnungspublikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, beim Konkursamt anzumelden.
Für Lohnforderungen wollen Sie bitte die separate Vorlage verwenden. Die Mitarbeiter des zuständigen Konkursamtes sind Ihnen beim Ausfüllen der Lohnforderungseingabe gerne behilflich.
Wir weisen Sie schon heute darauf hin, dass die Konkursverwaltung nach dem Ablauf der Kündigungsfrist zur Bereinigung Ihrer Lohnforderung zusätzlich noch den ausgefüllten Fragebogen (betreffend Antritt neue Stelle etc.) benötigen wird.
Wie beantrage ich Insolvenzentschädigung?
Die Insolvenzentschädigung ist ein Ersatz für offene Lohnforderung für die letzten 4 Monate des Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung. Gemäss Art. 54 AVIG steht die Lohnforderung im Umfang der ausbezahlten Insolvenzentschädigung nicht mehr dem Arbeitnehmer zu, sondern geht auf die Arbeitslosenkasse über. Das Merkblatt zur Insolvenzentschädigung enthält weitere Hinweise. Detaillierte Auskunft über die Insolvenzentschädigung erhalten Sie bei der Arbeitslosenkasse.
Um Insolvenzentschädigung zu erhalten, ist das Insolvenzantragsformular auszufüllen. Das Antragsformular können Sie danach zusammen mit der Bestätigung der Anmeldung der Lohnforderung, welche Sie vom Konkursamt erhalten, bei der Arbeitslosenkasse einreichen.
Wie beziehe ich Arbeitslosentaggeld?
Nach der Konkurseröffnung erhalten Sie Arbeitslosentaggelder von einer Arbeitslosenversicherung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG steht die Lohnforderung im Umfang der für die Zeit der Kündigungsfrist ausbezahlten Arbeitslosentaggelder nicht mehr dem Arbeitnehmer zu, sondern geht auf die Arbeitslosenversicherung über.
Sie sollten sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Die mitzubringenden Unterlagen entnehmen Sie aus dem "Leitfaden für Versicherte: Arbeitslosigkeit". Unter anderem haben Sie zum Taggeldantrag eine Arbeitsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers vorzulegen (sog. Arbeitgeberbescheinigung).
Damit Sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllen, müssen Sie sich sofort, ab Bekanntwerden der Konkurseröffnung über Ihren Arbeitgeber, um eine neue Arbeitsstelle bemühen und die Bemühungen glaubhaft Ihrem RAV-Berater belegen können.
Weitere Informationen zur Geltendmachung einer Forderung oder wie eigene Gegenstände zurückverlangt werden können finden Sie hier.