Gläubigerfragen / Lohn
Schuldet Ihnen jemand Geld?
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs regelt die Eintreibung von Guthaben. Es stehen Ihnen je nach Situation verschiedene Möglichkeiten offen.
Kann ich den Schuldner betreiben oder Sicherheiten verlangen?
Sie können den Schuldner jederzeit betreiben (sofern der Konkurs nicht schon eröffnet worden ist).
Ist der Schuldner nicht in Konkurs gefallen, so haben Sie die Möglichkeit, ihn zur Hinterlegung einer Sicherheit aufzufordern (dies ist bei normalen Forderungen jedoch sinnlos). Beachten Sie auch, dass dies nur möglich ist, wenn seine Überschuldung nicht bereits offensichtlich ist, da dann ein Fall von Gläubigerbegünstigung (StGB Art. 167 / SchKG Art. 287) vorliegen würde. Gleiches gilt auch für die Unterzeichnung einer Globalzession (Abtretung aller Debitoren als Sicherheit). Damit Sie rechtmässiger Pfandbesitzer werden, muss Ihnen das Pfand physisch übergeben worden sein und sie müssen eine Verpfändungsabrede nachweisen können (Vertrag). Das Pfand dürfen Sie jedoch auch im Konkursverfahren nicht selbst verwerten.
Grundsätzlich ist es von Vorteil, die allfällige Sicherheit Zug um Zug gegen Gewährung des Darlehens zu verlangen.
Was tun wenn der Konkurs schon eröffnet ist?
Ist der Konkurs bereits eröffnet, so können Sie Ihre Forderung beim zuständigen Konkursamt direkt geltend machen.
Auskunft über die Frage, ob über Ihren Schuldner bereits der Konkurs eröffnet worden ist, erteilt Ihnen auf Anfrage das Betreibungsamt oder das Konkursamt am Wohnort des Schuldners. Ein offizielles kantonales oder gesamtschweizerisches Verzeichnis gibt es nicht. Allerdings erhalten Sie unter "Verzeichnis aktueller Konkursverfahren" Auskunft über den aktuellen Stand der hängigen Konkursverfahren im Kanton Zürich.