Textblatt zu Forderungseingabe
Belege einreichen
Im Gegensatz zum Betreibungsamt muss die Konkursverwaltung selbst
über die Zulassung der Forderungen entscheiden. Deshalb müssen
diejenigen Belege, welche bei der Betreibung erst dem Richter
vorgelegt werden, schon der Eingabe beigelegt werden (Kopien genügen
/ Originale sind auf Verlangen vorzuweisen).
Verzugszins nur 5 %
Gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes
(Art.
104) sind Verzugszinsen
mit 5% zu berechnen. Zinseszins, d.h. Verzugszins auf Verzugszinsen
sind unzulässig und nur aus- nahmsweise geltend zu machen
(Kontokorrentverkehr). Wird ein höherer Verzugszins als 5
% geltend gemacht, so muss er entweder ausdrücklich vereinbart
sein oder sich eindeutig und zweifelsfrei als branchenüblich
erweisen. Der Verzugszins läuft ab der 1. Mahnung und endet
mit der Konkurseröffnung (SchKG
Art. 209). Einzig bei pfandversicherten Forderungen kann der
Verzugszins bis zur Verwertung des Pfandes geltend gemacht werden
(SchKG Art. 209 Abs. 2).
Betreibungsspesen / Umtriebsspesen / Inkassospesen
Geltend gemacht werden können nur die vom Betreibungsamt
im Rahmen der Betreibung in Rechnung gestellten Kosten. Darunter
fallen auch die Gerichtskosten, welche für die Beseitigung
des Rechtsvorschlages aufgewendet wurden. Umtriebsspesen werden
nur zugelassen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Ansonsten beinhalten die Verzugszinsen den Schaden für die
Verspätung. Inkassospesen können nicht geltend gemacht
werden, da gemäss SchKG
Art. 27 die „Kosten der Vertretung nicht dem Schuldner
überbunden werden dürfen.“
Eingabefrist
Die Eingabefrist bzw. der Schuldenruf (SchKG
Art. 232) wird im Schweiz. Handelsamtsblatt, im Amtsblatt
des Kantons sowie in einem lokalen Publikationsorgan am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners (vgl. Kantonale Konkursverordung § 7) veröffentlicht (SchKG
Art. 35). Verspätet angemeldete Forderungseingaben nimmt
das Konkursamt bis zum Schluss des Verfahrens entgegen. Ist der
Kollokationsplan (Verzeichnis aller Forderungen) bereits aufgelegt,
muss der Gläubiger, der mit seiner verspäteten Forderung
noch am Verfahren teilnehmen will, die Kosten der Neuauflage des
Kollokationsplanes (erneute Publikation in den genannten Blättern)
bezahlen (SchKG
Art. 251). Das Konkursamt wird dem Gläubiger mitteilen,
ob das Treffnis, welches voraussichtlich auf diese Forderung entfällt, grösser
ist, als die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplanes.