Berechnung Retentionsrecht
Vermieter können das Retentionsrecht (OR Art. 268) bei Geschäftsräumlichkeiten für Mietzinse (inkl. Nebenkosten, Betreibungs- und Retentionskosten) geltend machen. Es ist dies eine spezielle Form eines Pfandrechtes, welches sich auf die in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände bezieht.
Die neue Literatur nimmt sich der Retentionsforderung an. Unstrittig war bereits bis anhin, dass die verfallene Forderung, d.h. die Ausstände per Konkurseröffnung, vollständig im Konkurs zur Kollokation angemeldet werden können. Hinsichtlich der Forderung für den Zeitraum nach der Konkurseröffnung hält SchKG Art. 211a Abs. 1 nunmehr fest, dass diese grundsätzlich bis zum nächsten möglichen (vertraglichen oder gesetzlichen) Kündigungstermin bzw. bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden können. Nach früherem Recht anerkannte der Konkursverwalter diese nur soweit, als die Retention dafür in Anspruch genommen werden konnte und daraus eine Deckung resultierte. Nach wie vor gilt, dass sich der Gläubiger an seine Forderung anzurechnen lassen hat, was er an Auslagen erspart und was er durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt (namentlich durch eine vorzeitige Weitervermietung) oder absichtlich zu gewinnen unterlässt.
Berechnen Sie Ihre Forderung nach folgendem Beispiel:
Beispielvorgaben:
- ortsübliche Kündigungstermine: 31. März und 30. September
- vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist: 3 Monate
- vereinbarte Mietzinszahlungen: dreimonatlich im Voraus (per 01.12., 01.03., 01.06. und 01.09.)
- Konkurseröffnung: 15. August 2014