Betreibungsarten
Betreibungsarten / -vorgehen
Es gibt drei Betreibungsarten. Das Betreibungsamt prüft,
welche Voraussetzungen gegeben sind und entscheidet nach Eingang
Ihres Begehrens über die richtige Betreibungsart.
Betreibung auf Pfändung (SchKG
Art. 42)
Sie stellt die häufigste Betreibungsart dar und findet immer
dann Anwendung, wenn keine Pfänder begeben wurden und der
Schuldner nicht in einer Funktion im Handelsregister eingetragen
ist, welche ihn der Konkursbetreibung unterstellt (SchKG
Art. 39).
Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG
Art. 41)
Hat Ihnen der Schuldner zur Sicherung Ihrer Forderung ein Pfand
begeben (damit der Anspruch entsteht muss in der Regel das Pfand physisch übergeben
sein und ein schriftlicher Pfandvertrag bestehen), so können sie auf die
Verwertung dieses Pfandes hin betreiben.
Betreibung auf Konkurs (SchKG
Art. 39)
Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person (Gesellschaft,
Stiftung oder Verein) oder um eine Person, welche in einer im
Gesetz genannten Funktion im Handelsregister eingetragen ist,
läuft die Betreibung auf Konkurs. Eine Konkurseröffnung
ohne vorherige Betreibung ist nur in seltenen Fällen möglich
(SchKG
Art. 190 / 309).
Der Wechselgläubiger hat ausserdem die Wahl, gegen einen
konkursfähigen Schuldner mit der eher seltenen Wechselbetreibung,
statt mit der ordentlichen Konkursbetreibung vorzugehen.
Sie leiten jede Betreibung ein, indem Sie dem Betreibungsamt am Wohnort (bzw. letzten bekannten Wohnort) des Schuldners das Betreibungsbegehren einreichen (SchKG Art. 38). Da die Handlungen des Betreibungsamtes nicht unentgeltlich sind, müssen Sie zudem einen Kostenvorschuss leisten, dessen Höhe Ihnen vom Betreibungsamt bekannt gegeben wird. Näheres zu diesem Vorgehen können Sie von ihrem lokalen Betreibungsamt erfahren. Sie können das Betreibungsbegehren bequem am Bildschirm ausfüllen (Betreibungsschalter).