gesetzliches Pfandrechtbesteht oder entsteht von Gesetzes wegen, ohne dass es extra vertraglich vereinbart werden muss (z.B. Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen, Art. 268 OR; Bauhandwerkerpfandrecht, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Bei den gesetzlichen Grundpfandrechten unterscheidet man zwischen unmittelbaren (= Entstehung ohne Eintragung ins Grundbuch) und mittelbaren (= Entstehung durch Eintragung ins Grundbuch) gesetzlichen Pfandrechten;
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