PrivilegIm Konkursverfahren ist die Gleichbehandlung aller Gläubiger ein Hauptanliegen. Die Gläubiger sollen grundsätzlich gleichmässig durch das liquidierte Schuldnervermögen befriedigt werden. Gleichmässigkeit wäre aber nicht immer gerecht, schon das Zivilrecht begründet gewisse Vorrechte und ausserdem kann ein Gläubiger (bspw. ein Arbeitnehmer) auf volle Befriedigung seiner Forderung angewiesen sein. Darum stellt das SchKG eine Rangordnung auf, welche Gläubiger bestimmter Forderungen privilegiert (Art. 219 und 220 SchKG). Vorweg haben die Pfandgläubiger ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Pfanderlös. Die nicht (oder nicht mehr) pfandgesicherten Forderungen sind in drei Klassen eingereiht. Die ersten zwei Klassen sind voreinander privilegiert, die dritte Klasse umfasst die nicht privilegierten Forderungen (zu den einzelnen Klassen vgl. Art. 219 Abs. 4 SchKG);
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