Inventar, öffentlichesamtlich erstelltes Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft (vgl. Art. 580 ff. ZGB). Soll den Erben ein klares Bild über den Vermögensstand der Erbschaft verschaffen, welches ihnen Grundlage für den Entscheid liefert, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen;
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