Kann ich die Erbschaft annehmen?
Die Erben (gesetzliche oder eingesetzte) erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Ableben des Erblassers von Gesetzes wegen. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres in ihr Gesamteigentum über (Art. 560 ZGB). Für Schulden des Erblassers haften die Erben solidarisch, d.h. die Erbschaftsgläubiger können von jedem Erben, unabhängig von seiner Erbquote, die ganze Forderung verlangen (Art. 603 Abs. 1 ZGB).
Ist der Nachlass überschuldet oder bestehen Zweifel darüber, kann jeder Erbe
- die Erbschaft ausschlagen
- das öffentliche Inventar, oder
- die amtliche Liquidation, oder
- das amtliche Inventar (Art. 553 ZGB) verlangen.
Erklärt der Erbe innert Frist weder die Ausschlagung noch verlangt er das öffentliche Inventar oder die amtliche Liqduidation, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. Hat sich ein Erbe in die Angelegenheit der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft gefordert waren, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 ZGB).