Schuldbrief
Was ist ein Schuldbrief?
Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. Für diese Forderung haftet der Schuldner mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Seit dem 01.01.2012 (Sachenrechtsrevision) tritt die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht (Sicherungsübereignung), wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen.
Auf Antrag der Parteien (Schuldner und Gläubiger) wird der Schuldbrief seit dem 01.01.2012 entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet (Art. 843 ZGB). Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 857 ZGB). Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers (Eigentümerschuldbrief) eingetragen. Beim Papier-Schuldbrief wird neben der Eintragung in das Grundbuch ein verkehrsfähiges Wertpapier (Pfandtitel) ausgestellt, welches auf den Inhaber (=Inhaberschuldbrief) oder auf den Namen einer Person (=Namenschuldbrief) lauten kann. Wertpapierrechtlich gesehen handelt es sich beim Namenschuldbrief um ein Orderpapier, der Inhaberschuldbrief stellt ein Inhaberpapier dar. Der Eintrag im Grundbuch hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung (Art. 860 ZGB). Das Grundbuchamt darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem den Pfandtitel nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Pfandeigentümers aushändigen (Art. 861 Abs. 3 ZGB, Art. 148 GBV). Wie bei allen Wertpapieren ist auch der Pfandtitel beim Papier-Schuldbrief für die Geltendmachung der Forderung unerlässlich. Die Schuldbriefsforderung kann beim Papier-Schuldbrief nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden. Dies im Unterschied zum Register-Schuldbrief, bei welchem sich der Gläubiger durch die Eintragung seines Namens im Grundbuch legitimiert.
Zahlt der Schuldner dem Gläubiger die Schuld zurück, so erlischt die Schuldbriefforderung nicht, sondern besteht im Nominalbetrag weiter. Der Schuldner und Grundeigentümer kann vom Gläubiger die Übertragung des Register-Schuldbriefes auf den Namen des Grundeigentümers bzw. die Herausgabe des Papier-Schuldbriefes verlangen. Danach hat der Grundeigentümer die Wahl, den Schuldbrief unbelastet in seinem Eigentum zu behalten, um ihn später weiterzuverwenden oder den Eintrag im Grundbuch und den Papier-Schuldbrief löschen zu lassen (Art. 853 ZGB).Weitere Informationen zum Schuldbrief unter:·
- Schuldbriefserrichtung / Schuldbriefserhöhung
- Pfandvertrag Errichtung / Pfandvertrag Erhöhung
- Pfandvertrag
- Grundpfandgesicherte Forderung
- Eigentümerschuldbrief
- Register-Schuldbrief / Information für die Finanz-, Vorsorge- und Versicherungsbranche
Besondere Sicherungsarten:
Aenderungen:
- Löschungen / Reduktionen
- Gläubigerwechsel
- Register-Schuldbrief / Erklärung betr. Gläubigerwechsel
- Schuldnerwechsel
- Umwandlung Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief oder Register-Schuldbrief in Papierschuldbrief
- Register-Schuldbrief / Erklärung über die erleichterte Umwandlung Papier- in Register-Schuldbrief