Nachbarrecht / Grundstücksgrenzen
Für welche nachbarrechtlichen Fragen sind die Grundbuchämter zuständig?
Das Grundbuchamt erteilt Ihnen gerne Auskunft über:
- Grundstücksgrenzen. Diese werden durch die Grundbuchpläne
und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben.
Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die
Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne
vermutet. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Grundbuchamt Ihnen
lediglich Einsicht in die Grundbuchpläne gewähren
kann. Zuständig für Plankopien ist der für die
betreffende Gemeinde zuständige Grundbuchgeometer bzw.
das Vermessungsamt.
- Eigentumsverhältnisse bezüglich benachbarter Grundstücke
- Dienstbarkeiten
- Anmerkungen betr. „prekaristische Verhältnisse“. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit wird bei einem prekaristischen Verhältnis ein Zustand lediglich auf Zusehen hin geduldet (vgl. § 28 der kant. Grundbuchverordnung): Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tatsächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z. B. Näherbaute, Leitung), so kann dieses prekaristische Verhältnis im Grundbuch angemerkt werden, sofern ein gutgläubiger Dritter ohne diesen Hinweis auf ein dingliches Recht schliessen könnte.