Wohnrecht
Was ist ein Wohnrecht?
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen zu wohnen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Der Wohnrechtsberechtigte darf, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen. Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Das Wohnrecht ist weder übertragbar noch vererblich. Es wird meist auf Lebzeiten des Berechtigten eingeräumt (lebenslanges Wohnrecht). Die Errichtung eines Wohnrechtes zugunsten einer juristischen Person ist nicht möglich.
Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches (alleiniges) Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes (Art. 778 Abs. 1 ZGB). Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu (Art. 778 Abs. 2 ZGB).
Die Wohnrechtsdienstbarkeit entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Rechtsgrund für die diesbezügliche Grundbuchanmeldung bildet entweder ein öffentlich beurkundeter Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen.
Steuerliche Aspekte:
Der Berechtigte versteuert den Eigenmietwert (abzüglich Unterhaltskosten)
als Einkommen.