Nutzniessung
Inhalt und Dauer
Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Dies bedeutet, der Nutzniessungsberechtigte kann den Vermögenswert entweder selber benützen oder vermieten, verpachten etc. Er darf den Vermögenswert aber nicht aufbrauchen oder veräussern, d.h. er ist verpflichtet, das Nutzniessungsvermögen in seinem Bestande zu erhalten (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Der Nutzniessungsberechtigte trägt die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben (Art. 765 Abs. 1 ZGB). Der Eigentümer trägt alle anderen Lasten (Art. 765 Abs. 3 ZGB).
Der Nutzniessungsberechtigte ist verpflichtet, den Nutzniessungsgegenstand gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird (Art. 767 Abs. 1 ZGB).
Die Nutzniessungsdienstbarkeit ist nicht übertragbar. Sie geht mit dem Tode des Berechtigten unter. Für juristische Personen beträgt die maximal zulässige Dienstbarkeitsdauer 100 Jahre.
Entstehung
Die Nutzniessung kann ausser an Grundstücken auch an anderen Vermögenswerten bestellt werden (vgl. Art. 745 Abs. 1 ZGB). Insbesondere im Rahmen erbrechtlicher Anordnungen werden häufig Nutzniessungen an ganzen Vermögen / Vermögensteilen begründet (vgl. Art. 473 ZGB und Erläuterungen zum Testament).
Bezüglich Grundstücken entsteht die Nutzniessungsdienstbarkeit mit der Eintragung im Grundbuch. Auch ohne Grundbucheintrag bestehen aber die obligatorischen Verpflichtungen des/der durch Vertrag oder Testament/Erbvertrag Verpflichteten. Ob insbesondere bei erbrechtlich eingeräumten Nutzniessungen ein Grundbucheintrag sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Der Vertrag auf Begründung einer Nutzniessungsdienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung. Werden Dienstbarkeiten nicht vertraglich vereinbart, sondern letztwillig auf den Tod hin angeordnet, so gelten jedoch die Formvorschriften des Erbrechts (insbesondere ist die Anordnung mittels eigenhändigem Testament gültig).