Fuss- und Fahrwegrechte
Beispiel für einen möglichen Dienstbarkeitswortlaut
„Fuss- und Fahrwegrecht; zugunsten Grundstück X, zulasten Grundstück Y
Der Eigentümer des berechtigten Grundstückes hat ein Fuss- und Fahrwegrecht auf der im Dienstbarkeitsplan rot eingezeichneten Strasse.
Die Kosten für Unterhalt, Reparaturen und allfällige Erneuerungen der Strasse sind vom Eigentümer des berechtigten Grundstückes zu bezahlen.“
Hinweise:
Bei der Abfassung von Dienstbarkeitsverträgen ist Ihnen Ihr
Grundbuchamt gerne behilflich. Es empfiehlt sich in den meisten
Fällen, einen Dienstbarkeitsplan zu erstellen.
Unterhaltspflicht
Die Aufteilung der Unterhaltspflicht kann im Dienstbarkeitsvertrag geregelt werden (vgl. Abs. 3 in obigem Beispiel sowie Art. 741 Abs. 2 zweiter Satz ZGB).
Sofern bezüglich der Unterhaltspflicht nichts vereinbart wird, gilt von Gesetzes wegen folgende Regelung (vgl. Art. 741 ZGB):
- Dient der Weg ausschliesslich dem Dienstbarkeitsberechtigten, hat dieser die Lasten des Unterhalts allein zu tragen.
- Dient der Weg auch den Interessen des Dienstbarkeitsbelasteten, so tragen beide die Last des Unterhaltes nach dem Verhältnis ihrer Interessen.
Entstehung der Dienstbarkeit
Die Wegrechtsdienstbarkeit entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Voraussetzungen für den Grundbucheintrag sind ein öffentlich beurkundeter Vertrag und eine Grundbuchanmeldung. Entgegen im Volk weitverbreiteter Ansicht, entstehen Wegrechte bei fehlendem Grundbucheintrag nicht durch „Gewohnheit“ oder „Ersitzung“. Auch eine jahrzehntelange Benützung eines Weges über das Nachbargrundstück begründet keinen Rechtsanspruch auf Weiterbenützung.