Allgemein
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über Grundstücke eines bestimmten Gebietes. Es enthält die Grundstückbeschriebe sowie die an diesen Grundstücken bestehenden dinglichen Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte usw.) und weitere Angaben.
Im Zusammenhang mit der Wirkung des Grundbuches sind unter anderem folgende sachenrechtliche Prinzipien von Bedeutung:
- Prinzip des öffentlichen Glaubens
des Grundbuches
Der redliche, gutgläubige Dritte kann sich auf den Grundbucheintrag verlassen (Art. 973 ZGB).
- Prinzip der Oeffentlichkeit des Grundbuches
(=positive Rechtskraft des Grundbuches)
Fiktion der Kenntnis der Grundbucheinträge. Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen (Art. 970 Abs. 3 ZGB).
- Eintragungsprinzip für dingliche
Rechte (=negative Rechtskraft des Grundbuches)
Dingliche Rechte an Grundstücken bestehen in der Regel nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind (Art. 971 Abs. 1 ZGB). Sie entstehen grundsätzlich durch die Eintragung in das Hauptbuch (Art. 972 ZGB). Ausnahmen: Aneignung, Erbgang, Zwangsvollstreckung, Enteignung oder gerichtliches Urteil (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB).
- Antragsprinzip
Jede Eintragung im Grundbuch setzt grundsätzlich einen Antrag (=eine Anmeldung) des Verfügungsberechtigten voraus (Art. 963 ZGB).
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und die Eidgenössische Grundbuchverordnung (GBV) enthalten detaillierte Vorschriften über die Anlegung und Führung des Grundbuches (vgl. unter anderem Art. 942 ff. ZGB).