Grundbuchführung
Im Kanton Zürich obliegen die Aufgaben des Grundbuchamtes den Notariaten (§ 1 lit. b Notariatsgesetz). Zur Aufsicht und Beschwerde.
Das Grundbuch im weiteren Sinne umfasst neben den Grundbuchblättern (Grundbuch im engeren Sinne, auch Hauptbuch genannt) insbesondere die durch den Grundbuchgeometer resp. das Vermessungsamt zu führenden Grundbuchpläne, die Grundbuchbelege und das Tagebuch (Art. 942 ZGB). Die in Art. 942 ZGB zusätzlich genannten Liegenschaftenbeschreibungen sind im Kanton Zürich im Hauptbuch integriert.
Die nicht Bestandteil des Grundbuches bildenden Hilfsregister sind in Art. 8 Abs. 4, Art. 11 und Art. 12 GBV sowie § 10 der kantonalen Grundbuchverordnung aufgeführt.
Im Tagebuch werden sämtliche Grundbuchanmeldungen chronologisch erfasst. Die Einschreibung erfolgt ohne Aufschub unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens. Die Eintragung auf dem Grundbuchblatt erfolgt jeweils erst nach der Eintragung im Tagebuch. Die Wirkung der eingetragenen dinglichen Rechte werden auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen (vgl. Art. 972 Abs. 2 ZGB).
Es besteht eine Haftung des Kantons für Fehler in der Grundbuchführung (vgl. Art. 955 ZGB).